Impressum
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Lars Hesse
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Internet: www.radio2biz.de
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Sämtliche, auf dieser Homepage verwendeten Namen, Marken und Warenzeichen, auch wenn hier nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, sind und bleiben Eigentum der jeweiligen Namen, Marken und Warenzeicheninhaber.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
AGB
RADIO2BIZ AUDIOMARKETING
Meinwerkstr. 7-9 33098
Paderborn
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche von RADIO2BIZ (nachfolgend “RADIO2BIZ” oder „Anbieter“ genannt) auf der Webseite angebotenen oder in einem Auftrag benannten Leistungen, insbesondere den Musik-Streaming-Service „RADIO2BIZ“ (nachfolgend „Musikdienst“ genannt), die den Nutzern über unseren Partner MUSIC2BIZ oder mittels der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Applikationen für mobile oder stationäre Endgeräte (nachfolgend „Apps“ genannt) bereitgestellt werden.
1.2 Mit der Nutzung des Streaming Dienstes von RADIO2BIZ, spätestens jedoch mit dem Abschluss eines rechtsverbindlichen Auftrages an RADIO2BIZ erkennt der Nutzer die Geltung der vorliegenden AGB an.
1.3 Die vorliegenden AGB gelten auch hinsichtlich der Nutzung der von RADIO2BIZ oder MUSIC2BIZ zwecks Nutzung des Musikdienstes zur Verfügung gestellten Apps, sofern und soweit deren Verwendung nicht durch ergänzende Bestimmungen in einem End User License Agreement (EULA), geregelt wird.
1.4 Neben den vorliegenden AGB gelten zusätzlich die „Datenschutzbestimmungen“ von RADIO2BIZ, die vom Nutzer – ebenso wie die vorliegenden AGB – jederzeit über die Webseite von RADIO2BIZ abgerufen werden können.
2 Vertragsgegenstand
2.1 RADIO2BIZ bietet Hintergrundmusik für Geschäftskunden via Online-Streaming an. Die Bedingungen für die Nutzung der Musik-Streams sehen wie folgt aus:
2.2 Hauptbestandteil des RADIO2BIZ Streaming-Dienstes ist die unkörperliche Zurverfügungstellung von Musikaufnahmen zum Abruf über das Internet in Form von Musik-Kanälen, wobei die zur Wiedergabe ausgewählten Musikkanäle regelmäßig kontinuierlich an das Endgerät des Nutzers übermittelt werden. Ein Abspeichern der Musikaufnahmen zum Zwecke ihres dauerhaften Besitzes (Download) ist ausgeschlossen. Der Musikdienst wird im Rahmen eines abzuschließenden, rechtsverbindlichen Auftrages an RADIO2BIZ zur Verfügung gestellt.
2.3 Dieser Auftrag umfasst die Musiknutzungsrechte, Lizenzen und die MUSIC2BIZ-Player-Software, sofern notwendig. Mit dem Auftrag erhält der Auftraggeber Zugang zu den aktuell angebotenen Musikkanälen, bzw. zu dem im Auftrag definierten Musikkanal. RADIO2BIZ pflegt und aktualisiert die Musikkanäle ständig. Alle Musiktitel der lizenzfreien Musikkanäle sind (Gema) rechtefrei. Eine entsprechende Erklärung für die Rechteverwertungsgesellschaften erhält der Auftraggeber für den jeweils geltenden Bezugszeitraum lt. Auftrag. Alle Musiktitel der lizenzpflichtigen Musikkanäle sind GEMA-pflichtig. Für die lizenzpflichtigen Musikkanäle hat der Auftraggeber die entsprechenden, ordnungsgemäßen Anmeldungen bei den Verwertungsgesellschaften des jeweiligen Landes, in dem seine Verkaufsstellen ansässig sind, durchzuführen. RADIO2BIZ übernimmt keine Haftung für die Anmeldung, Abrechnung und Durchführung einer Lizensierung.
2.4 Der Auftraggeber darf den Musikdienst nur als Hintergrundmusik in Restaurants, Geschäften, Fabriken,
Studios, Büros und anderen, zum Unternehmen gehörigen Räumen verwenden. Eine Nutzung der MusikStreams für andere Zwecke ist untersagt. Der Auftraggeber garantiert, dass er die Streams nicht weiter verkaufen, die Musik-Streams an andere liefern und/oder teilweise oder vollständig kopieren wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich ohne das Recht der Einrede, eine Strafe zu zahlen, in Höhe von € 500 für jeden Tag oder jeden Fall eines Verstoßes gegen die oben genannten Punkte.
2.5 Weiterer Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung von Funkspots zur Verwendung innerhalb des Streaming-Dienstes von RADIO2BIZ.
2.6. Für die Herstellung und Nutzung von Funkspots zur Verwendung innerhalb des Streaming-Dienstes von RADIO2BIZ (Ladenfunkspots) gilt:
a. Die Menge der zu liefernden Ladenfunkspots ist im Auftrag definiert. Jeder weitere Spot bedarf eines gesonderten Auftrages und wird gesondert berechnet.
b. Die Terminierung von Ladenfunkspots innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Sendezeit (i.d.R. Öffnungszeiten) erfolgt lt. Auftrag. Änderungen der Terminierung (z.B. Neu-Einspielungen o.ä.) werden nur nach Auftrag durch den Auftraggeber durchgeführt.
c. Die Lizensierung der Sprecherstimmen, Effekte und Spot-Hintergrundmusik, die in Ladenfunkspots Verwendung finden, gilt nur für die Ausstrahlung von Ladenfunkspots in den Verkaufsräumen. Eine Ausstrahlung in anderen Audio-Kanälen wie Rundfunk, TV oder Web bedarf der gesonderten Lizensierung durch RADIO2BIZ.
d. Die Inhalte von Ladenfunkspots sind vom Auftraggeber vor Ausstrahlung frei zu geben.
e. RADIO2BIZ übernimmt keine Haftung für die Inhalte von Ladenfunkspots.
2.7. Weiterer Gegenstand des Vertages ist die Herstellung von Ton-, Bild- und Datenträgern sowie die Produktion u. Herstellung von Funk-/TV-/Kinowerbespots, sowie Telefonwarteschleifen, Sprachaufnahmen, Hörspiele- und Bücher, Web Audio, als auch jegliche anders geartete Audioproduktion und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
2.8. Die im Vorfeld einer Auftragserteilung von RADIO2BIZ erstellten Präsentations-Komponenten wie Audiokonzept, graphische Inhalte, Landing-Page, Demo-Spots und Demo-Musikmaterial sind Eigentum von RADIO2BIZ. Kommt ein Auftrag nicht zustande, ist es dem Empfänger der Präsentations-Komponenten untersagt, diese zu verwenden und/oder an Dritte weiter zu geben. Der Empfänger der o.a. PräsentationsKomponenten erklärt sich ausdrücklich zur Verschwiegenheit gegenüber fremden Dritten. RADIO2BIZ hat das Recht, bei Nichtbeachtung Schadensersatz in Höhe des nicht erteilten Auftragsvolumens für ein Kalenderjahr zu verlangen.
3 Lieferungen und Leistungen
3.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma RADIO2BIZ in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber ausführt. Die Leistungen und Angebote von Radio2Biz erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
3.2. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden, sowie die Vereinbarung von verbindlichen Liefer-/Produktionsterminen.
3.3 Jede telefonische Buchung gilt als verbindlich.
3.4 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich RADIO2BIZ Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Absprache Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.6. Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern werden - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart - nach eigenem Ermessen der RADIO2BIZ archiviert.
4 Liefer-/Produktionszeiten
4.1. Liefer-/Produktionsfristen und Liefer-/Produktionszeiten sind freibleibend.
4.2 Eine vereinbarte Liefer-/ Produktionsfrist beginnt erst dann zu laufen, nachdem alle zur Produktion notwendigen Komponenten vorliegen und alle Einzelheiten des Auftrages abgesprochen sind.
4.3. Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
4.4. Bei Verzug ist eine Rücktrittserklärung des Auftraggebers erst nach Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen möglich. Auf die bereits erfolgten Teil- und Vorlieferungen bleibt die Rücktrittserklärung des Auftraggebers ohne Wirkung.
4.5. Alle anderen Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
4.6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. sind auch im Fall verbindlich vereinbarter Liefertermine und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Ausfälle oder Sperrungen des Internets. Ebenso bei Liefer- und Leistungsverzögerungen bei Vor-und Unterlieferanten. In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferungs- bzw. Zahlungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn Leistungen ausbleiben, die von Dritten erwartet werden. In Fällen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung um mehr als zwei Monate ist der Auftraggeber nach Setzung einer sechswöchigen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5 Umfang und Ausführung des Auftrages, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Für den Liefer-/Produktionsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
5.2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserstellung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
5.3. Bei Auftragserteilung sind vom Auftraggeber zu den Masterbändern folgende detaillierte Angaben zu machen: Originaltitel, Komponist, Textautor, Arrangeur, Bearbeiter, Herausgeber, Verlag, Spieldauer.
5.4. Der Auftraggeber liefert - soweit erforderlich - das zur Durchführung des Auftrages erforderliche Produktionsmaterial, wie Daten-Dateien, Mastertapes, Labelfilme, Lithomaterialien, etc. entsprechend den Spezifikationen von RADIO2BIZ. Von Mastertapes erhält RADIO2BIZ ausschließlich Duplikate. Der Auftraggeber haftet für technisch einwandfreie Daten, Bänder und Lithomaterialien. RADIO2BIZ ist nicht verpflichtet, die Ausführungsunterlagen des Auftraggebers zu überprüfen, oder die produzierten Ton-, Bild- und Datenträgern abzuhören. Liefert der Kunde Produktionsmaterial, welches nicht den Spezifikationen von RADIO2BIZ entspricht, so ist RADIO2BIZ berechtigt, das Produktionsmaterial zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers zu ergänzen, zu verbessern oder zurückzusenden.
5.5. Teil- und Vorlieferungen sind zulässig.
5.6. Jegliches für die Produktion vom Auftraggeber bereitgestelltes Produktionsmaterial wird von RADIO2BIZ bis zu maximal 24 Monaten nach dem entsprechenden Auftrag des Titels auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten zurückgeschickt. Nach diesem Zeitpunkt wird das Material vernichtet. Die vom Auftraggeber bezahlten Kosten für Glasmaster (Stamper) und/oder Kopiermaster (Bin-Loop-Master) umfassen lediglich die von RADIO2BIZ in diesem Zusammenhang erbrachten Serviceleistungen. Glasmaster und/oder Kopiermaster selbst bleiben in jedem Fall Eigentum von RADIO2BIZ; sie werden jedoch auf Verlangen des Auftraggebers nach Produktionsbeendigung vernichtet.
5.7. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht für die Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen, sofern diese Leistungen vom Auftraggeber ausgesucht werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch nach bestem Wissen und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Veranlassung solcher Fremdleistungen gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen, Kurierfahrten etc.) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar hohen Barauslagen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung verauslagter Beträge durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
5.8. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über den Auftragnehmer beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern und/oder Darstellern vielfach exklusiv für den Zeitraum von einem Jahr ab Rechnungsstellung oder erster Aussendung (Schaltung) für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik) übertragen. Einzelheiten obliegen grundsätzlich jeweils den Künstlern selbst, die in ihrer Rechnungsstellung und Formulierung nicht einschränkbar sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden kann.
5.9. Bei ausländischer und/oder Zeit überschreitender Verwertung von Produktionen, bei denen ausschließlich befristete inländische Rechtsabtretungen und Übertragungen vorliegen sind von dem Auftraggeber selbständig noch Honorare an die Berechtigten zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, falls der Auftragnehmer solche Nachhonorare für Künstler in deren Auftrag geltend machen sollte, auch auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zu leisten. Die Haftung für Nachhonorare die solcher Verwertung entstehen, übernimmt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausländische bzw. Zeit überschreitende Auswertungen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die erste Sendung einer beim Auftragnehmer ganz oder teilweise gefertigten Produktion anzuzeigen, damit ggf. die Fälligkeit von Nachhonoraren aus Layoutproduktion, die hierdurch zu Sendelizenzen werden, nachgeprüft werden kann und entsprechende Abrechnungen von dem Auftragnehmer gefertigt bzw. Mitteilungen an die beteiligten Berechtigten gemacht werden können.
5.10. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen an zu bearbeitendem Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen. Aufwände, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden, (Telefonat, Kontrolle etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.11. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.
5.12. Wünscht der Auftraggeber, dass die Lieferung oder Teile hiervon an Dritte geliefert und/oder fakturiert werden, so ist und bleibt der Auftraggeber weiterhin Vertragspartner. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Geschäfte unter Umgehung von Radio2Biz mit deren Vor- und Subunternehmer abzuschließen.
6 Versand / Anlieferung
6.1. Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, bestimmt RADIO2BIZ den Transportweg und die Transportmittel. Wünscht der Auftraggeber etwas anderes wird dabei insbesondere nicht für den billigsten Versand gehaftet. Die Kosten des Versands werden, falls nicht anderes angegeben bzw. vereinbart, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
6.2. Wünscht der Auftraggeber Lieferung an Dritte, so können etwaige Mehrkosten für Verpackung und Transport gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.3. Die Anlieferung des Streaming-Dienstes (Musikkanal und Ladenfunkspots) von RADIO2BIZ erfolgt über die Online-Schaltung des Kunden-Accounts für die im Auftrag spezifizierten Standorte.
6.4. Die Anlieferung von Radiospots und/oder sonstigen Aufnahmen und Dienstleistungen von RADIO2BIZ bestimmt RADIO2BIZ nach eigenem Ermessen, sofern nicht ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart.
7 Gefahrübergang
7.1. Mit Online-Schaltung des Streaming-Dienstes (Musikkanal und Ladenfunkspots) gilt die im Auftrag spezifizierte Leistung von RADIO2BIZ als geliefert.
7.2. Für die technisch notwendigen Gegebenheiten, um den von RADIO2BIZ bereitgestellten Stream auszustrahlen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung. RADIO2BIZ haftet daher nicht für keine oder mangelhafte Ausstrahlung des bereitgestellten Streaming-Dienstes aufgrund technischer Mängel und/oder Probleme in den Standorten des Auftraggebers.
7.3. Bei allen Sendungen geht die Gefahr mit Beginn der Verladung, spätestens mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
7.4. Wird die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder auf seine Veranlassung hin auf Lager genommen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von RADIO2BIZ auf den Auftraggeber über. Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung oder technischer Mängel (Fabrikations- oder Materialfehler) beruht. Der Nichterhalt einer Sendung ist spätestens 8 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung anzuzeigen.
8 Preise und Zahlungsmodalitäten
8.1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere auch der Mehraufwand, der durch die Nichteinhaltung der Spezifikationen entsteht.
8.2. Als Zahlungsbedingungen gelten die auf der Rechnung geschriebenen Bedingungen.
8.3. Enthält die Rechnung keinen gesonderten Vermerk, so gilt sofortige Zahlung „rein Nettokasse" als vereinbart. Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus einer gesonderten und auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
8.4. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung der jeweils banküblichen Diskont- und Einzugsspesen entgegengenommen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeitpunkt berechnet und sind sofort fällig.
8.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Radio2Biz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkrediten, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht, oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt durch diese Regelung unberührt.
8.6. RADIO2BIZ behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach einer angemessenen Mahnfrist, den Streaming-Dienst bei Zahlungsverzug gänzlich oder vorrübergehend abzuschalten, bis alle ausstehenden Forderungen von RADIO2BIZ ausgeglichen sind.
9 Gewährleistung und Haftung
9.1. Die Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.
9.2. Farbabweichungen auf den Ton-, Bild- und Datenträgern oder bei Druckmaterial im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme und stellen keinen Fehler dar, der zur Minderung, Wandlung oder Schadensersatz berechtigt.
9.3. Terminzusagen des Auftragnehmers zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerung, die durch Fremdleistungsbetriebe entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistung sowie mittelbare Schäden (wie z.B. Vermögens- und/oder Folgeschäden), sind in der Haftung nicht eingeschlossen.
9.4. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer wie folgt: Bei Ton-, Bild und Datenträgeraufzeichnungen bis zum Materialwert des Tonträgermaterials, insgesamt jedoch höchstens auf einen Betrag von 500,- Euro.
9.5. Die Gewährleistung des Auftraggebers im Falle mangelhafter Lieferung ist nach Wahl von RADIO2BIZ auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagung der Nachlieferung bzw. Nachbesserung ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, entweder eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
9.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber der Aufforderung von RADIO2BIZ zur Rücksendung der beanstandeten Ware nicht umgehend nachkommt.
9.7. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9.8. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat in Leistungsverzug, bzw. ist hierdurch seine Leistung mangelhaft geworden, so ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.
9.9. Sofern die Haftung der RADIO2BIZ aufgrund dieser Bedingung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Vertreter und Verrichtungsgehilfen.
9.10. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die nicht durch den Auftragnehmer, sondern durch von dem Auftraggeber hinzugezogene oder beteiligte bzw. beauftragte Dritte verursacht werden.
9.11. Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich und insbesondere für Vermögens- und Folgeschäden.
10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche stehen dem Auftraggeber auch keine Zurückbehaltungsrechte zu.
11 Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Falls bei Aufträgen, also bei Produktionen bzw. Herstellung von Funk-/TV-/ Kinowerbespots oder bei anderen Produktionen als Layouts oder Reinzeichnungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Musik oder Sprache Verwendung finden, so wird der Auftraggeber hiermit von dem Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber für die Klärung, Einholung und Vergütung aller an dem verwendeten Material bestehenden Ansprüche Dritter allein verantwortlich ist, soweit nicht mit dem Auftraggeber im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird oder Radio2Biz mit der Klärung urheberrechtlicher und/oder leistungsschutzrechtlicher Fragen ausdrücklich beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftragnehmer generell von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung des von dem Auftraggeber gewünschten Materials erhoben werden, worden sind oder werden könnten. Der Auftraggeber wird hiermit von dem Auftragnehmer darüber informiert, dass die nicht zu reinen Privatzwecken vorgenommene Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder Verbreitung und Veröffentlichung sowie jede andere Form der kommerziellen und /oder öffentlichen Verwertung von urheber- und /oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken, Musik oder Sprache, genehmigungspflichtig, und somit ohne entsprechende Genehmigung, ungesetzlich ist.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten genehmigungspflichtig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte ein solcher Verstoß vorliegen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer Dritten gegenüber für alle - auch dem Auftragnehmer entstehende - Nachteile oder Schäden freizustellen. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar, so dass sie durch Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht abgeltbar sind oder abgegolten werden.
11.3. RADIO2BIZ bietet ihren Kunden grundsätzlich an, urheber- und/oder leistungschutzrechtliche Fragen für den Auftraggeber klären bzw. bearbeiten zu lassen.
11.4. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Export der gelieferten Ware möglicherweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. Radio2Biz lehnt hierfür jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber von den Inhabern solcher ausländischer Rechte in Anspruch genommen wird.
12 Vertragslaufzeit und Kündigung von Streaming-Diensten
12.1. Die Belieferung mit Musik im Rahmen des Streaming-Dienstes von RADIO2BIZ erfolgt zunächst auf Grundlage eines Vertrages mit einer festen Laufzeit von zwei (2) Jahren.
12.2. Sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert sich die Belieferung automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
12.3. Der Vertragsbeginn ist stets der Beginn eines Kalenderjahres.
12.4. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens drei (3) Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres – somit bis zum 30. September – bei RADIO2BIZ eingegangen sein.
12.5. Geht die Kündigung nach diesem Termin ein, wird sie erst zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam; der Vertrag läuft in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Folgejahres weiter.
12.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung ist Paderborn Erfüllungsort.
13.2. Falls der Auftraggeber nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist und er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt, ist der Geschäftssitz der RADIO2BIZ Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14 Schlussbestimmungen
14.1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam sein sollten oder diese Bedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen wirksamen Bestimmungen als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen, welche beide Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücken vereinbart hätten.
14.2. Auftragnehmer und Auftraggeber sind in einem solchen Fall einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der Bedingungen mitzuwirken.
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Quelle: eRecht24
